AGB Baumpflege
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DI Matthias Hammer, 1030 Wien für den Bereich Baumpflege
(Im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt.)
Stand vom 13.10.2020
- Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen (Folgeaufträge), somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird, bis zur Unterzeichnung aktualisierter Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B2110 und ÖNORM L1122 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln.
Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
- Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
- Aufklärungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden. Zu diesen Informationen zählen unter anderem die Beschaffenheit und Verfügbarkeit von Wasseranschlüssen und Sanitäreinrichtungen, aktive Stromleitungen sowie das Vorhandensein etwaiger Baugrundrisiken.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass vom Einschreiten des Auftragnehmers betroffene Personen rechtzeitig durch den Auftraggeber informiert werden. Hierzu zählen unter anderem die Mieterverständigung und diverse Parkplatzsperren.
- Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Berichterstattung/Leistungserbringung/Kommunikation
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, schriftliche Berichte einzufordern, sofern diese nicht automatisch aufgrund auftragsbezogener Regelungen abgefasst werden. Baumgutachten und Dokumentationen von Anschlagpunkten sind vertraglich vereinbarte Dienstleistungen. Die Kosten für diese Berichterstattung werden nach dem jeweils gültigen Stundentarif abgerechnet.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tolerieren.
Spätestens mit der Abnahme des Auftrages durch Hausvertrauenspersonen, Liegenschaftsbesitzer oder Auftraggeber gilt der Vertrag von Seiten des Auftragnehmers als vollständig erfüllt. Die Leistung gilt 14 Tage nach Rechnungslegungsdatum als abgenommen, wenn sich der Auftraggeber nicht gegenteilig schriftlich äußert.
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Kommunikation mittels Webdiensten, insbesonders Facebook-Messenger und Whatsapp einverstanden.
- Gewährleistung
Für Leistungen unter Unternehmern gilt: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Dienstleistung oder Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt drei Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
Im Bereich des KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
- Haftung / Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Im Rahmen der Baumpflege lehnt der Auftragnehmer jegliche Haftung für Schäden ab, die durch Maßnahmen entstehen, von denen der Auftragnehmer ausdrücklich abgeraten hat.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Geheimhaltung / Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten.
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Geheimhaltungspflicht erlischt automatisch drei Monate nach Vollbeendigung des Unternehmens des Auftraggebers.
- Honorar
Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich gegen Vorauskasse des gesamten Rechnungsbetrages bei Aufträgen bis € 5000,- netto. Bei Aufträgen über € 5000,- netto erfolgt die Verrechnung folgenderweise: Ein Drittel der Gesamtsumme wird bei Beauftragung, ein Drittel bei Arbeitsbeginn und ein Drittel nach Abschluss des Auftrages in Rechnung gestellt. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer ohne Abzüge sofort fällig. Die Zahlungsart ist auf der Rechnung angegeben.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen und werden im Angebot ausgewiesen. Grundlage der Reisekostenverrechnung ist das amtliche Kilometergeld sowie der jeweils halbe gültige Stundensatz für die aufgewendete Reisezeit.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den Auftraggeber.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Zusätzlich hat der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht an allen Unterlagen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer von diesem zur Verfügung gestellt bekommen hat, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungssumme. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am Auftrag direkt oder indirekt beteiligten und unbeteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der Auftraggeber muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden.
Der Einzelunternehmer oder unterzeichnende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet persönlich für die vereinbarten Honorare. Ebenso haftet der unterzeichnende Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen für die gesamte Höhe des Honorars.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass interne Arbeitszeiten (Vorbesprechungen, Termine ohne Auftraggeber, Telefonate, Recherchen, etc.) abrechnungstechnisch mit einem Regiestundensatz verrechnet werden, der separat vereinbart wird.
- Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.
- Unvorhersehbare Ereignisse
Kommt es im Rahmen der Durchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. der Befall des Baumes durch gefährliche Schädlinge wie Wespen oder Eichenprozessionsspinner, muss der konkrete Auftrag bis zur Beseitigung der Gefahren unterbrochen werden. Die Gefahrenbeseitigung kann durch Dritte erfolgen ebenso wie durch den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrages. Hierzu wird der Auftragnehmer ein separates Angebot legen, da diese Arbeiten grundsätzlich nicht von Aufträgen im Rahmen der Baumpflege umfasst sind.
Kommt es zwischen Auftragserteilung und dem Beginn der Arbeiten zu Veränderungen am Auftragsgegenstand, die eine gefahrlose Arbeit verhindern, so werden die Arbeiten bis zum Zeitpunkt der Gefahrenbeseitigung aufgeschoben. Die Gefahrenbeseitigung kann durch Dritte erfolgen ebenso wie durch den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrages. Hierzu wird der Auftragnehmer ein separates Angebot legen, da diese Arbeiten grundsätzlich nicht von Aufträgen im Rahmen der Baumpflege umfasst sind.
- Zahlungsverzug des Auftraggebers
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeiten erst begonnen werden, wenn fällige Zahlungen am Konto des Auftragnehmers eingetroffen sind.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
- Dauer des Vertrages / Rücktrittsrechte
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragsverpflichtungen wie Zahlungsvereinbarungen oder Baustellenrahmenbedingungen verletzt oder wenn über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf sein Rücktrittsrecht.
Der Konsument im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hat das Recht binnen 14 Tagen vom Vertrag (gerechnet ab Vertragsunterzeichnung) gemäß § 3 KSchG ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, wenn der Vertrag weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben wurde.
- Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Abweichende vertragliche Regelungen bezüglich des Erfüllungsortes sind schriftlich möglich. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.